Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

V.I.P. Umzugslogistik – Inh. Armand Babaev
Stand: Februar 2026

ANBIETERANGABEN (§ 5 DDG / § 14 BGB)

Firmenname: V.I.P. Umzugslogistik (Einzelunternehmen)

Handelsname (online): VIP Umzug Hamburg (nicht eingetragener Handelsname; Vertragspartner ist stets V.I.P. Umzugslogistik, Inh. Armand Babaev)

Inhaber: Armand Babaev

Anschrift: Ziethenstraße 17, 22041 Hamburg

Telefon: +49 162 3525 202

E-Mail: info@vipumzug.de

Website: vipumzug.de

Registrierung: Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde Hamburg.

Präambel und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für alle Verträge zwischen der V.I.P. Umzugslogistik, Inh. Armand Babaev, Ziethenstraße 17, 22041 Hamburg (nachfolgend “Auftragnehmer”) und dem Auftraggeber über die Durchführung von Umzügen und damit verbundenen Leistungen.
Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Der Vertragstext wird vom Auftragnehmer nach Vertragsschluss gespeichert und dem Auftraggeber auf Anfrage in Textform zugänglich gemacht.

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

Hinweis für Verbraucher: Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

Hinweis für Unternehmer: Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.

§ 1 Leistungen des Auftragnehmers

1.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Umzugsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs und unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2 Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare, für die ordnungsgemäße Durchführung erforderliche Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern der Auftragnehmer diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte und der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert wurde.
1.3 Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten. Die Mehrkosten werden vor Ausführung der zusätzlichen Leistung mitgeteilt.
1.4 Das Personal des Auftragnehmers ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für deren sorgfältige Auswahl.

Für Verbraucher gilt ergänzend: Bei Verbrauchern zählt stets auch die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen, wie die Verpackung und die Kennzeichnung des Umzugsgutes, zu den Leistungen des Auftragnehmers, auch wenn dies nicht gesondert als Leistung aufgeführt ist (§ 451 Abs. 3 HGB).

§ 2 Beiladung und Unterbeauftragung

2.1 Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

2.2 Der Auftragnehmer kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

§ 3.1 Informationspflicht

3.1.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu allen umzugsrelevanten Umständen zu machen. Dies umfasst insbesondere: die genaue Anschrift sowie Etage des Abhol- und Lieferortes; Art, Umfang und Beschaffenheit des Umzugsgutes; die Anzahl der zu transportierenden Räume sowie die Quadratmeterzahl; das Vorhandensein von Kellerräumen, Dachböden oder Lagerflächen; besondere örtliche Gegebenheiten.
3.1.2 Unvollständige oder unzutreffende Angaben, die zu einem erhöhten Arbeitsaufwand führen, berechtigen den Auftragnehmer zur Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrkosten.

§ 3.2 Eigentum am Umzugsgut / Drittansprüche

3.2.1 Der Auftraggeber erklärt und gewährleistet, dass das zu transportierende Umzugsgut in seinem Eigentum steht oder er zumindest berechtigt ist, über das Gut zu verfügen.
3.2.2 Soweit das Umzugsgut Gegenstand von Rechten Dritter ist (z. B. Sicherungsübereignung, Pfändung, Eigentumsvorbehalt), hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Vertragsschluss hierüber schriftlich zu informieren.
3.2.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Ansprüche Dritter an dem Umzugsgut entstehen, sofern er von diesen Rechten keine Kenntnis hatte und haben musste. Im Falle von Pfändungen oder behördlichen Maßnahmen, die das Umzugsgut betreffen, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

§ 3.3 Transportsicherungen

3.3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
3.3.2 Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
3.3.3 Zählt zum Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

§ 3.4 Zugänglichkeit, Tragewege und Aufzüge

3.4.1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Be- und Entladestellen am vereinbarten Umzugstag für das Umzugsfahrzeug frei zugänglich sind. Die Entfernung zwischen Fahrzeugstellplatz und Haustür darf maximal 20 Meter betragen, sofern im Angebot keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
3.4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zum Vorhandensein und zur Nutzbarkeit von Aufzügen zu machen. Ein Aufzug gilt als nutzbar, wenn mindestens 50 % des zu transportierenden Umzugsgutes darin befördert werden kann.

§ 3.5 Mehrkosten bei eingeschränkter Zugänglichkeit

Weicht die tatsächliche Situation am Umzugstag von den Angaben des Auftraggebers ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
– Eingeschränkte Zugänglichkeit: Ist die Be- oder Entladestelle durch parkende Fremdfahrzeuge, Baustellen oder sonstige Hindernisse nicht wie vereinbart erreichbar, werden zusätzliche Kosten in Höhe von 35,00 € netto pro angefangener Stunde und eingesetztem Mitarbeiter berechnet.
– Nicht nutzbarer Aufzug: Ist ein vom Auftraggeber als vorhanden angegebener Aufzug am Umzugstag defekt, nicht nutzbar oder nicht vorhanden, gelten die oben genannten Mehrkosten entsprechend.
– Längere Tragewege: Überschreitet der tatsächliche Trageweg die im Angebot zugrunde gelegte Entfernung von 20 Metern, werden die zusätzlichen Tragewege nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die berechneten Mehrkosten.

§ 3.6 Standgeld und Wartezeiten

3.6.1 Als Wartezeit gilt jede Verzögerung, die nach dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entsteht (z. B. nicht geräumte Wohnung, fehlende Schlüssel, blockierte Zufahrt).

3.6.2 Nach einer Wartefreizeit von 30 Minuten wird Standgeld in Höhe von 35,00 € netto pro angefangener Stunde je eingesetztem Mitarbeiter und Fahrzeug berechnet. Die Wartefreizeit gilt pro Umzugseinsatz (nicht je Ladestelle) und ist im vereinbarten Preis enthalten.

3.6.3 Wartezeiten, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. Stau, technische Probleme des Auftragnehmers), werden nicht berechnet.

3.6.4 Der Auftragnehmer wird Wartezeiten zeitnah dokumentieren und dem Auftraggeber mitteilen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die dokumentierte Wartezeit unzutreffend oder wesentlich kürzer war.

§ 3.7 Nachprüfung bei Abholung

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

§ 4 Haftung

§ 4.1 Haftungsumfang für Sachschäden am Umzugsgut (§ 451e HGB)

Wichtiger Hinweis: Die Haftung des Auftragnehmers für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes ist gemäß § 451e HGB auf einen Betrag von 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, sofern nicht ein höherer Wert vereinbart wurde.

Wertdeklaration: Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, durch Abgabe einer Wertdeklaration gegen Zahlung eines vereinbarten Zuschlags eine höhere Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung: Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber den Abschluss einer Transportversicherung für das Umzugsgut. Auf Wunsch vermittelt der Auftragnehmer entsprechende Versicherungsangebote.

§ 4.2 Haftungsstaffelung nach Verschuldensgrad

4.2.1 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.2.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4.2.3 Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 4.2.2 gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.2.4 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden (Folgeschäden) – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

§ 4.3 Besondere Haftungsausschlussgründe (§ 451d HGB)

Der Auftragnehmer ist gemäß § 451d HGB von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
– Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber (§ 451d Abs. 1 Nr. 3 HGB);
– Beförderung und Lagerung von nicht vom Auftragnehmer verpacktem Gut in Behältern (§ 451d Abs. 1 Nr. 4 HGB);
– Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat (§ 451d Abs. 1 Nr. 5 HGB);
– Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen (§ 451d Abs. 1 Nr. 6 HGB);

– Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet (§ 451d Abs. 1 Nr. 7 HGB).

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der vorstehenden Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Auftragnehmer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ 4.4 Mängelanzeige und Ausschlussfristen (§ 451f HGB)

4.4.1 Äußerlich erkennbare Schäden am Umzugsgut (Verlust, Beschädigung) sind dem Auftragnehmer unverzüglich bei Ablieferung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung, in Textform (E-Mail oder Brief) anzuzeigen.

4.4.2 Verdeckte Schäden, die bei Ablieferung nicht äußerlich erkennbar waren, sind dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung.

4.4.3 Wird die Anzeigefrist versäumt, erlischt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz, sofern nicht der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen hat oder wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht.

4.4.4 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Schadensanzeige an die unter den Anbieterangaben genannte E-Mail-Adresse oder Postanschrift des Auftragnehmers.

Empfehlung: Der Auftraggeber wird gebeten, Schäden zum Zeitpunkt der Ablieferung fotografisch zu dokumentieren und eine Empfangsbestätigung mit Schadensvermerk zu verlangen.

§ 4.5 Höhere Gewalt

4.5.1 Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und deren Folgen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Hierzu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Sturm, Überschwemmung, Extremwetterereignisse; Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung) auch soweit sie Drittunternehmen betreffen; behördliche Anordnungen, gesetzliche Verbote oder hoheitliche Maßnahmen; Epidemien, Pandemien oder behördlich angeordnete Betriebsschließungen; Unfälle, Fahrzeugausfall oder Straßensperrungen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden.

4.5.2 Bei Vorliegen höherer Gewalt ist der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit, solange und soweit das hindernde Ereignis fortbesteht. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen nicht zur Leistung eines Schadensersatzes verpflichtet.

4.5.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses sowie über die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung.

4.5.4 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bei einer hindernisbedingten Verzögerung von mehr als 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen zu vergüten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen bei höherer Gewalt nicht.

4.5.5 Das Recht zur Terminverschiebung auf Grundlage einer einvernehmlichen Vereinbarung bleibt unberührt.

§ 5 Entgelt, Zahlung und Preisanpassung

5.1 Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten bei Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers zu bezahlen.

5.2 Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

5.3 Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

5.4 Soweit der Auftraggeber gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Auftragnehmer zu zahlen.

5.5 Der Auftragnehmer behält sich vor, vereinbarte Preise angemessen anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss nachweislich gestiegene Kosten ergeben, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere: Treibstoffpreiserhöhungen um mehr als 15 %, Mauterhöhungen, behördlich angeordnete Auflagen). Eine Preisanpassung wird dem Auftraggeber unverzüglich und spätestens 7 Tage vor dem Umzugstermin in Textform mitgeteilt. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag ohne Stornokosten zu kündigen.

§ 5.6 Pfandrecht bei Zahlungsverzug

5.6.1 Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern.

5.6.2 Vor Ausübung des Pfandrechts wird der Auftraggeber schriftlich unter Angabe der ausstehenden Forderung und einer angemessenen Nachfrist informiert.

5.6.3 Eine Pfandverwertung erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 1228 ff. BGB, § 368 HGB). § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

§ 6 Aufrechnung

Für Unternehmer gilt: Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

Für Verbraucher gilt: Verbraucher können mit allen fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.

§ 7 Widerrufsrecht für Verbraucher

Gilt ausschließlich für Verbraucher (§ 13 BGB).

7.1 Verbrauchern steht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

7.2 Die vollständige Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform (per E-Mail oder in Papierform) übermittelt und sind zudem jederzeit auf unserer Website abrufbar unter: https://vipumzug.de/widerrufsbelehrung/. Der Vertragstext und die Widerrufsbelehrung werden nach Vertragsschluss gespeichert und dem Verbraucher auf Anfrage erneut zugesandt.

7.3 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umzugstätigkeiten, wenn der Vertrag für die Erbringung an einem bestimmten Tag oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums geschlossen wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Dies ist nur dann der Fall, wenn im Vertrag ein konkreter Umzugstermin oder ein bestimmter Zeitraum für die Leistungserbringung vereinbart wurde.

7.4 Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Auftragnehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und widerruft er den Vertrag später, hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen entspricht (§ 357 Abs. 8 BGB).

Hinweis zum Muster-Widerrufsformular: Zur Ausübung des Widerrufs kann der Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu § 356 BGB) verwenden, das auf der Website des Auftragnehmers bereitgestellt wird. Die Verwendung des Musters ist nicht vorgeschrieben; ein eindeutiger Widerruf in Textform (z. B. per E-Mail an info@vipumzug.de) genügt.

§ 8 Kündigung

8.1 Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

8.2 Kündigt der Auftraggeber, so kann der Auftragnehmer, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen, wobei auf diesen Betrag angerechnet wird, was der Auftragnehmer infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt; oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die in Ziffer 8.2 genannte Pauschale.

§ 9 Weisungen und Mitteilungen (Textformklausel)

Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform (E-Mail oder Brief) ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten. Als Textform gilt gemäß § 126b BGB jede lesbare Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Mündliche Weisungen bedürfen zur Wirksamkeit der nachträglichen Bestätigung in Textform; Telefax gilt in diesem Sinne nicht als Textform.

Kontaktadresse für Weisungen und Mitteilungen:
E-Mail: info@vipumzug.de
Post: V.I.P. Umzugslogistik, Ziethenstraße 17, 22041 Hamburg

§ 10 Lagerung

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

§ 11 Gerichtsstand

Für Unternehmer gilt: Für Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern auf Grund dieses Vertrages ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers befindet (Hamburg), ausschließlich zuständig.

Für Verbraucher gilt: Für Verbraucher gilt die gesetzliche Zuständigkeit. Ist der Verbraucher jedoch nach Vertragsschluss in ein Land außerhalb der Europäischen Union verzogen oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Hamburg) zuständig.

§ 12 Rechtswahl und Vertragssprache

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

§ 13 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung, den Rechtsgrundlagen, den Rechten der betroffenen Personen sowie zum verantwortlichen Ansprechpartner sind der separaten Datenschutzerklärung zu entnehmen, die unter https://vipumzug.de/datenschutz/ abrufbar ist.

§ 14 Salvatorische Klausel und Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine automatische Anpassung des Vertrages an eine andere als die unwirksame Klausel findet nicht statt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Sofern dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich über eine zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln.

§ 15 Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde zum 20. März 2025 eingestellt und steht nicht mehr zur Verfügung. Bei Streitigkeiten steht dem Verbraucher der ordentliche Rechtsweg offen.

Hinweis:
Diese AGB ersetzen alle früheren Versionen.
Stand: Februar 2026.
Änderungen bleiben vorbehalten; die jeweils aktuelle Fassung ist auf vipumzug.de/agb/ abrufbar.

 

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